Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

 

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der
ISOFAIR
® Daniel Jäggi

1. Allgemeines

Verkauf und Ausführung erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes, jeder Auftragsbestätigung bzw. jedes Liefervertrages bilden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend
Dies gilt auch für die Angaben in unseren Katalogen, Ringbüchern und Preislisten.

2.2 Unterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3 Annahme der Bestellung
Ist die Bestellung als verbindliches Angebot gem. Art. 3 ff. OR zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche, verbindliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung wird maschinell erstellt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift.

3. Preise- Zahlungsbedingungen

3.1 Preise
Alle Preise verstehen sich in CHF. Sofern sich aus unseren Angeboten und/oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise innerhalb der Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein als rein netto, exkl. MWST, ab Werk Riehen/Basel unverpackt.

3.2 Preisanpassung
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Mehrwertsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.6 Fälligkeit und Verzug
Sofern sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist gerät der Besteller automatisch in Verzug. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Schweizer Nationalbank p.a. geltend zu machen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen zu fordern. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug, oder werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers ergibt, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesen und anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen unbeschadet weitergehender Ansprüche ferner berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen.

3.7 Verrechnungsrechte
Verrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind.

3.8 Wechsel, Schecks
Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Besteller zu tragen. Für Wechsel werden Diskontspesen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Nationalbank p.a berechnet.

4. Lieferung

4.1 Lieferfrist
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.2 Annahmeverzug
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.3 Annahme- oder Schuldnerverzug
Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.4 Lieferverzug
Kommen wir in Lieferverzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, sofern dies schriftlich vereinbart wurde und uns ein Verschulden trifft, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche Verzug 0,5% des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss genutzt werden kann. Das Verschulden muss vom Besteller nachgewiesen werden.

4.5 Teillieferungen und Unmöglichkeit
Wir sind zu besonders zu berechnenden Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von ISOFAIR® Daniel Jäggi. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.6 Frist zur Leistung bei Verzug
Gewährt der Besteller uns, wenn wir uns im Lieferverzug befinden, eine angemessene Frist zur Leistung, und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

5. Verpackung
Eine Pflicht zur Rücknahme der Verpackungsmaterialien besteht nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurde.

6. Mängelgewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 - Gewähr wie folgt:

6.1 Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen zunächst voraus, dass dieser seinen nach Art. 201 OR geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.

6.2 Nachbesserung
Im Falle des Vorliegens eines Mangels hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung, nach unserer Wahl. Die Feststellung aller Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zulassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Bessert der Besteller oder ein vom Besteller beauftragter Dritter unsachgemäss nach, trifft uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.3 Rücktritt, Minderung und Schadenersatz
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Für Schäden haften wir gemäss nachfolgend Ziff.7.2.


6.4 Produkthaftpflicht

Die zwingenden Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben unberührt.

6.5 Gewährleistung
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.6 Garantie und Gewährleistungsfrist
Für Mängelansprüche gegen uns für von Dritten eingekaufte Produkte übernehmen wir die Garantiefrist unseres Lieferanten, jedoch längstens 12 Monaten. Dadurch wird der Besteller aber nicht von seiner Abnahme- & Rügepflicht im Sinne von Art. 370 OR entbunden. Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, innerhalb der Garantiezeit alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Durch einzelne Garantiearbeiten oder Lieferungen erfährt die Garantiezeit für die Hauptlieferung keine Verlängerung. Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in den eigenen Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, nicht in den eigenen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat etwaiges Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Bei nicht durch uns eingebauten Waren wird keinerlei Garantie oder Haftung für den Einbau respektive für die Verarbeitung unserer Waren durch Dritte übernommen.

7. Haftung

7.1 Unterlassene / fehlerhafte Ausführung
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Einbau des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäss verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.

7.2 Haftung für Schäden
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit oder bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung

8.1 Eigentumsvorbehalt bis Eingang der Zahlung
Die Ware bleibt bis zur endgültigen Zahlung unser Eigentum. Wir sind insbesondere berechtigt, für die dem Besteller gelieferten Waren einen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen, wobei der Besteller verpflichtet ist, bei der Eintragung mitzuwirken, falls dies erforderlich sein sollte. Wir sind weiterhin berechtigt, während dieser Zeit, zu Lasten des Bestellers, eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.

8.2 Weiterverkauf des Bestellers
Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) unserer Forderung zur Sicherung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, und zwar für unsere Rechnung. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

8.3 Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vertragsware
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderer Ware entstehenden Erzeugnisse.

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktehaftpflichtgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Besteller unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes für unsere geschäftlichen Zwecke zu verwenden.

11. Restgültigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für das entsprechende Rechtsgeschäft ungültig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen, oder Teile der übrigen Bestimmungen sowie das ganze Rechtsgeschäft nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung oder des ungültigen Teils einer Bestimmung tritt die entsprechende zwingende gesetzliche Regel in Kraft.

12. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist für alle Parteien CH-4000 Basel. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf seinen Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 30 Abs. 2 BV. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

Stand: Juni 2012